Normfall Manager – das universelle Organisationstool

Gültig seit: 5.8.2011

Alte Fassungen

Lizenzbedingungen

§1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die von der Normfall GmbH, München (im folgenden "Normfall") entwickelte und vertriebene Software des Normfall-Managers (im folgenden "Software"). Diese existiert in verschiedenen Versionen, Produktvarianten und Betriebsmodi, deren jeweils aktuelle Fassungen auf der Website von Normfall angezeigt werden. Das vom Lizenznehmer ausgewählte Modell wird im folgenden als "Produkt" bezeichnet.

(2) Dieser Vertrag kommt zwischen Normfall und jeder natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft/-gemeinschaft zustande, welche die Software lädt, installiert, kopiert, darauf zugreift oder sie anderweitig verwendet (im folgenden "Lizenznehmer").

(3) Erwirbt der Lizenznehmer weitere Produkte (z.B. im Falle eines Upgrade), gelten für diese ohne besondere Abfrage die zum Zeitpunkt des weiteren Erwerbs geltenden Geschäftsbedingungen in der Fassung, die zu diesem Zeitpunkt auf der Website von Normfall veröffentlicht ist.

(4) Die Software kann auch im Rahmen besonderer Bedingungen erworben werden, die dann ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen gelten und diesen im Konfliktfalle vorgehen.

§2 Leistungen von Normfall

a) Leistungserbringung

(1) Normfall überträgt an den Lizenznehmer das Recht zur Nutzung des von ihm ausgewählten Produkts der Software durch Lieferung von Lizenzschlüsseln. Wenn beim Lizenznehmer mehrere natürliche Personen die Software nutzen sollen, muß für jede natürliche Person ein eigener Lizenzschlüssel erworben werden. Dies gilt auch, wenn mehrere natürliche Personen auf denselben Computer zugreifen. Im Falle eines Wechsels der natürlichen Person wird der Lizenznehmer sicherstellen, daß ausschließlich der Nachfolger als Nutzer zugelassen wird.

(2) Die Lieferung von Lizenzschlüsseln erfolgt elektronisch. Der Lizenznehmer verteilt die Lizenzschlüssel gegebenenfalls an mehrere Nutzer. Dies kann auch in der Weise geschehen, daß der Lizenznehmer eine Sammellizenz für eine bestimmte Anzahl Nutzer erwirbt. Er wird in diesem Fall sicherstellen, daß die vereinbarte Anzahl nicht überschritten wird.

(3) Jeder berechtigte Nutzer ist berechtigt, die Software auf einem oder mehreren ausschließlich von ihm verwendeten Computern zu installieren.

(4) Der Lizenznehmer darf die Software oder Teile davon Dritten weder zugänglich machen, noch diese dauerhaft oder zeitlich begrenzt an Dritte weitergeben. Der Lizenznehmer hat die Software insbesondere so zu verwahren, dass Dritte keinen Zugriff darauf nehmen können. Der Lizenznehmer hat bei Verletzung dieser Pflicht Normfall auf Verlangen sämtliche notwendigen Informationen zur Geltendmachung von Ansprüche gegen Dritte zu geben.

(5) Die Verbreitung und/oder Veröffentlichung von mit der Software erstellten Strukturen und Inhalten ("Contents") an ein allgemeines Publikum ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Normfall nicht zulässig.

(6) Das Nutzungsrecht umfaßt nicht das Recht, für Dritte ein Daten- oder Wissensmanagement aufzubauen, auch wenn der Dritte selbst Lizenznehmer sein sollte. Unzulässig ist es auch, die Vornahme solcher Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen. Die gemeinsame Nutzung der Software mit Dritten ist nur nach vorheriger Zustimmung durch Normfall gestattet.

(7) Normfall kann Leistungen auch durch Dritte erbringen lassen.

b) Betriebssystem

(1) Die Installation setzt ein Betriebssystem der Windows-Familie ab Windows XP voraus.

(2) Die weiteren technischen Anforderungen, die für einen ordentlichen Ablauf der jeweils aktuellen Version der Anwendung erforderlich sind, können auf der Website der Normfall GmbH nachgelesen werden. Ein fehlerfreier Ablauf der Software setzt die Einhaltung der technischen Anforderungen durch den Lizenznehmer voraus.

c) Updates und Anwendungsstörungen

B. 1. Updates

I. Wartungs-Updates

(1) Normfall veröffentlicht laufend auf ihrer Website zur Qualitätsverbesserung und zur Behebung von Fehlfunktionen Wartungs-Updates.

(2) Wartungs-Updates werden nicht automatisch eingespielt. Sie stehen vielmehr dem Lizenznehmer während der Laufzeit des Vertrages auf elektronischem Wege kostenfrei zum Abruf zur Verfügung. Hierzu dient die Hilfefunktion der Software (Fragezeichen und „Auf Update prüfen“).

(3) Wenn von Normfall nicht anders angegeben, handelt es sich bei einem Update dann um ein Wartungs-Update zu der beim Lizenznehmer installierten Anwendung, wenn sich in der Versionsnummer des Updates gegenüber der Versionsnummer der installierten Anwendung nur die letzten vier Ziffern ändern ("Build-Nummer").

II. Feature-Updates

(1) Feature-Updates sind Updates aufgrund funktionaler Erweiterungen der Software. Sie erscheinen in größeren Abständen und ermöglichen ein grundsätzlich kostenpflichtiges Upgrade, wobei alle mit der früheren Version erstellten Projekte und Anbindungen erhalten bleiben oder für die Nutzung mit der neueren Version automatisch konvertiert werden können.

(2) Ob ein Feature-Update vorliegt, ist daran erkenntlich, dass sich die Versionsnummer des Updates gegenüber der Versionsnummer der installierten Anwendung in der Haupt- oder Nebenversionsziffer (erste Ziffer und die beiden Ziffern nach dem ersten Punkt der Versionszahl) unterscheidet, z.B. "5.00"; "5.01"; 6.00". Diese Regel gilt jedoch nur, sofern von Normfall zu dem Update nicht anders angegeben.

(3) Im Rahmen von Feature-Updates kann die Kompatibilität der Software auf aktuelle Versionen anderer Programme (Windows, Office) eingeschränkt werden.

III. Leistungsänderungen

Normfall ist zu Leistungsänderungen in Wartungs- und/oder Feature-Updates berechtigt, wenn diese aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich und dem Lizenznehmer zumutbar sind.

C. 2. Anwendungsstörungen

(1) Die Normfall Software ist ausgereift und läuft seit Jahren in zahlreichen Anwendungen stabil und ohne Bedienungsstörungen.

(2) Sollten in Einzelfällen Störungen auftreten, empfehlen wir

  • ein Herunterfahren des Computers und einen Neustart des Betriebssystems

  • sofern die Störung weiter besteht, den Patchlevel (d.h. die Aktualität) des Betriebssystems und sämtlicher mit Normfall Manager verbundener Software zu überprüfen. Zur Unterstützung dieser Überprüfung existieren mehrere weit verbreitete Softwareprodukte wie Secunia PSI. Letztere Software ist jedoch bei gewerblichem Einsatz lizenzpflichtig. Für die Microsoft-Softwareprodukte kann die Microsoft Update-Seite (http://update.microsoft.com) verwendet werden.]

  • sofern die Störung weiter besteht, jedoch auf anderen beim Nutzer vorhandenen Systemen nicht auftritt, die vollständige Neuinstallation des Windows-Betriebssystems.

(3) Sofern die Störung nach Durchführung der obigen Maßnahmen weiter besteht, besteht die Möglichkeit, eine Anfrage an die E-Mailadresse "kontakt[ät]normfall.de" zu stellen. Sofern die Störung auf einen Fehler der Software Normfall Manager zurückzuführen ist, werden wir uns um die Behebung der Störung bemühen.

§3 Produktüberlassung und Vergütung

a) Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Software wird dem Lizenznehmer nach Maßgabe der jeweils aktuellen, auf der Website von Normfall angegebenen Informationen gegen Einmalvergütung oder zur kostenlosen Nutzung überlassen.

(2) Die Produktüberlassung erfolgt durch Mitteilung eines Lizenzschlüssels. Darin muß und darf jeweils nur eine natürliche Person als Nutzer eingetragen werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist es auch zulässig, diese einzutragen. Die Zahl der zulässigen Nutzer richtet sich dann nach der jeweils zugrundeliegenden Vereinbarung, § 2a (2) dieser Bedingungen.

(3) Die Höhe der Vergütung und die Art der Entgeltentrichtung bemisst sich nach den jeweils aktuellen, auf der Website von Normfall angegebenen Preisen.

(4) Der Lizenznehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(5) Die Vergütung für die Nutzung der Software wird bei Vertragsschluß fällig.

(6) Normfall behält sich alle Rechte an der vom Lizenznehmer geladenen Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor.

(7) Die Kündigung durch Normfall ist zulässig, wenn der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät.

(8) Beide Seiten können den Vertrag jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen, insbesondere wenn eine Partei gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.

(9) Im Falle einer Kündigung nach 8. erlöschen alle Lizenzen und müssen sämtliche vom Lizenznehmer angefertigten Programmkopien gelöscht werden.

§4 Gewährleistung

a) Grundsätze und Pflichten des Lizenznehmers

(1) Nach dem aktuellen Stand der Technik ist es nicht möglich, komplexe Software-Produkte völlig frei von technischen Fehlern zu entwickeln. Daher ist ist nicht die völlige Fehlerfreiheit der Software vereinbart, sondern nur, daß die Software keine Fehler aufweist, die ihre Nutzbarkeit mehr als nur geringfügig beeinträchtigen.

(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen.

(3) Offensichtliche Mängel sind bei Normfall innerhalb von einer Wochen nach Lieferung des Lizenzschlüssels zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind detailliert zu beschreiben.

(4) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei Normfall innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Lizenznehmer gerügt werden.

(5) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

(6) Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass durch vollständige und regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung eine einfache Rekonstruktion etwa verloren gegangener Daten möglich ist.

b) Mängelbeseitigung

(1) Wesentliche Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Benutzerdokumentation und sonstiger Unterlagen werden von Normfall innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lizenznehmers durch kostenfreie Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung), jeweils durch Download eines entsprechenden Updates von der Website von Normfall. Kosten fallen hierfür nicht an.

(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer eine Herabsetzung der Vergütung oder - nach seiner Wahl - die Rückabwicklung des Vertrages fordern.

(3) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn Normfall hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne daß der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von Normfall verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§5 Umfang der Haftung

(1) Normfall haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Normfall nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts, sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.

(3) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Dem Lizenznehmer ist bekannt, daß er im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit insbesondere für regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muß. Zur Sicherung der Daten müssen regelmäßig Kopien aller Programmdaten angefertigt werden. Eine Dokumentation der Programmdaten für die entsprechende Software Version findet sich auf der Website von Normfall. Bei leichter Fahrlässigkeit von Normfall tritt diese Haftung nur ein, wenn Normfall mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.

(4) Die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Normfall haften persönlich ebenfalls nur entsprechend der Regelungen dieser Haftungsklausel.

(5) Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Lizenznehmers gegen Normfall an Dritte ist ausgeschlossen und Normfall gegenüber unwirksam.

§6 Datenschutz

(1) Der Lizenznehmer gestattet Normfall seine Koordinaten (Namen, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail Adressen, Korrespondenz usw.) zu speichern und im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung zu verarbeiten und zu nutzen.

(2) Normfall darf solche Informationen an Geschäftspartner weitergeben und nutzen (z.B. für die Bearbeitung von Bestellungen, für Werbekampagnen, für die Marktforschung).

§7 Schlußklauseln

(1) Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand München. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist München zudem Erfüllungsort. Gleiches gilt für Vertragspartner ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland.

(2) Es gilt vorbehaltlich der in Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelten Ausnahmen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit Ausnahme der Regelungen über die Leistungen von Normfall (§ 2) und über die Produktüberlassung und Vergütung (§ 3) unwirksam sein, treten an ihre Stelle die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der Vertrag davon unberührt.

(4) Sollten die Regelungen über die Leistungen von Normfall (§ 2) und über die Produktüberlassung und Vergütung (§ 3) ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist der Vertrag insgesamt unwirksam.